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Neue Tierschutznovelle beim Schwein

„Unsere österreichische Schweinehaltung ist an zwei zentrale Rechtsgrundlagen gebunden: das Tierschutzgesetz und die 1. Tierhaltungsverordnung. Diese beiden Regelwerke bilden den Rahmen für Haltung, Pflege und Umgang mit landwirtschaftlichen Nutztieren.“

Während das Tierschutzgesetz die allgemeinen Rahmenbedingungen festlegt, enthält die 1. Tierhaltungsverordnung konkrete und detaillierte Vorschriften für einzelne Tierarten. Für die Schweinehaltung sind darin spezifische Anforderungen an Stallbau, Platzangebot, Bodengestaltung, Beschäftigungsmaterial, Temperaturführung und Management geregelt.

Politische und gesellschaftliche Entwicklungen

Im Jahr 2021 fand ein unverbindliches Tierschutz-Referendum statt, das rund 400.000 Unterschriften erreichte und damit politischen Druck für weitere Reformen erzeugte. In der Folge beschloss das Parlament 2022 ein Verbot von unstrukturierten Ställen mit Vollspaltenböden ohne klar definierte Funktionsbereiche. Diese Regelung gilt seit 2023 für alle neu errichteten oder wesentlich umgebauten Stalleinheiten. Für bestehende Betriebe wurde ursprünglich eine Übergangsfrist bis 2040 vorgesehen.

Im Jahr 2023 kam es zudem zu politischen Spannungen, als sich eine sozialdemokratisch geführte Regionalregierung mit einer radikalen Tierschutzorganisation zusammenschloss, um rechtliche Schritte gegen zuständige Ministerien einzuleiten.

Neue Vorgaben zur „Gruppenhaltung NEU“

Mit den gesetzlichen Änderungen wurden auch die Anforderungen an die Gruppenhaltung verschärft. Zu den neuen Spezifikationen zählen:

  • ein größeres Platzangebot pro Tier (nur dieser Punkt ist ab 2029 in allen Stallungen),
  • klar definierte Temperaturbereiche und gegebenenfalls Kühlsysteme (2034),
  • eine Liegefläche von mindestens 30 Prozent der Stallfläche (2034),
  • eine maximal zulässige Perforation des Bodens von 10 Prozent im Liegebereich (2034),
  • ein Mindestraummaß von 20 Quadratmetern in der Mast (2034)

Für neue oder umgebaute Stallungen gelten diese Regeln bereits jetzt!!!

Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes und Anpassungen

Im Jahr 2024 entschied der österreichische Verfassungsgerichtshof, dass die ursprünglich festgelegte Übergangsfrist für das Verbot von Vollspaltenböden bis 2040 zu lang beziehungsweise nicht ausreichend sachlich begründet sei. Daraufhin passte die neue Bundesregierung im Jahr 2025 die Übergangsfristen an. Die vollständige Umstellung wurde grundsätzlich auf 2034 vorgezogen, in bestimmten Sonderfällen ist eine Fristverlängerung bis 2038 vorgesehen. Zudem gelten verschärfte Platzvorgaben bereits ab 2029.

Entwicklungen im Bereich der Abferkelbuchten

Ein zentraler Diskussionspunkt der vergangenen Jahre betrifft die Gestaltung der Abferkelbuchten. Bereits seit 2013 ist in Österreich der dauerhafte Einsatz klassischer Abferkelkäfige verboten. Seit 2023 dürfen bei Neu- oder Umbauten ausschließlich sogenannte Bewegungsbuchten errichtet werden. Neu oder Umgebaute Systeme müssen so gestaltet sein, dass die Fixierung der Sau spätestens fünf Tage nach dem Abferkeln beendet wird. Zudem ist eine Mindestfläche von 5,5 m² vorgeschrieben. Die vollständige Umstellung auf Bewegungsbuchten ist bis 2033 vorgesehen.

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