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Kein neues Rindfleisch aus Brasilien – warum der Import trotz Mercosur stoppt

„Seit 3. September 2026 gelten neue EU-Vorgaben für den Import von Tieren und tierische Lebensmittel aus Drittstaaten. Was bedeutet das für Rindfleischimporte und woran erkennst du beim Einkauf die Herkunft von Rindfleisch?“

  • Rind im Stall – Infografik zum EU-Importstopp für Rindfleisch aus Brasilien ab 3. September 2026
  • Erklärung des EU-Importstopps für neue Rindfleischlieferungen aus Brasilien seit 3. September 2026
  • Neue EU-Anforderungen an Drittstaaten zum Einsatz antimikrobieller Mittel bei Tieren und tierischen Lebensmitteln
  • Vor dem 3. September 2026 zertifiziertes brasilianisches Rindfleisch darf weiterhin in die EU eingeführt werden
  • Österreichisches Rind im Stall – heimische Betriebe produzieren nach europäischen und österreichischen Vorgaben
  • Größenstruktur österreichischer Rindermastbetriebe nach Anzahl der Mastplätze
  • Hinweis für Konsumentinnen und Konsumenten, im Restaurant nach der Herkunft des Rindfleisches zu fragen
  • Etikett von österreichischem Rindfleisch mit Angaben zu Geburt, Aufzucht und Schlachtung sowie AMA-Gütesiegel
  • Konsument beim Restaurantbesuch – Herkunft von Rindfleisch beim Einkauf und in der Gastronomie bewusst nachfragen
  • Aufruf, den Beitrag zu teilen, zu speichern und weitere Informationen von StadtLandTier anzusehen

Seit Anfang September 2026 dürfen Tiere und tierische Lebensmittel nur noch aus jenen Drittstaaten in die Europäische Union eingeführt werden, die ausreichende und überprüfbare Garantien für die Einhaltung der neuen EU-Vorgaben vorgelegt haben.¹,²,³

Brasilien ist derzeit nicht für Rinder und Rindfleisch zugelassen. Deshalb dürfen keine neuen, nach dem Stichtag zertifizierten Lieferungen von brasilianischem Rindfleisch in die EU eingeführt werden. Bereits rechtmäßig vor dem 3. September 2026 zertifizierte Ware darf jedoch weiterhin an den EU-Grenzkontrollstellen angenommen werden. ⁵,⁷

Welche neuen Anforderungen gelten? 

Die Grundlage bildet Artikel 118 der EU-Verordnung über Tierarzneimittel. Damit werden bestimmte Vorschriften, die für landwirtschaftliche Betriebe in der Europäischen Union bereits seit 2022 gelten, auch auf Importe aus Drittstaaten ausgeweitet.¹,²

Für Tiere und tierische Lebensmittel, die für den europäischen Markt bestimmt sind, muss unter anderem garantiert werden, dass

  • keine antimikrobiellen Mittel zur Wachstumsförderung oder Ertragssteigerung eingesetzt wurden,¹,²
  • keine Wirkstoffe verwendet wurden, die in der EU ausschließlich der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten sind,¹,⁶
  • die Einhaltung dieser Vorgaben amtlich bestätigt und nachvollziehbar dokumentiert wird.¹,³

Dabei geht es nicht um ein generelles Verbot jeder tierärztlichen Behandlung mit Antibiotika. Entscheidend ist, zu welchem Zweck bestimmte Wirkstoffe verwendet werden und ob die jeweiligen EU-Vorgaben eingehalten werden.¹,²,⁶

Warum ist Brasilien derzeit nicht zugelassen?

Für die Einfuhr gilt seit dem 3. September 2026 eine produktspezifische Liste zugelassener Drittstaaten. Ein Land kann daher beispielsweise für einzelne tierische Produkte zugelassen sein, für andere aber nicht.¹,⁴,⁵

Ein Eintrag in dieser Liste bedeutet, dass ein Drittstaat gegenüber der Europäischen Kommission ausreichende Nachweise und Garantien zur Einhaltung der EU-Vorgaben erbracht hat. Eine leere Eintragung bedeutet hingegen, dass das jeweilige Land für diese Tierart oder Produktgruppe derzeit nicht zugelassen ist.¹,⁵

Brasilien ist aktuell nicht für Rinder und daraus gewonnene Produkte eingetragen. Argentinien, Uruguay und Paraguay verfügen dagegen über eine entsprechende Zulassung.⁵

Das ist kein dauerhaftes Einfuhrverbot. Die Europäische Kommission überprüft und aktualisiert die Liste regelmäßig. Legt Brasilien künftig die erforderlichen Informationen und Garantien vor und werden diese von der EU anerkannt, kann eine Zulassung ergänzt werden.¹,⁴,⁵

Warum gilt der Importstopp trotz Mercosur-Abkommen?

Das EU-Mercosur-Handelsabkommen erleichtert den Handel zwischen der Europäischen Union und den Mercosur-Staaten Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay. Für Rindfleisch ist unter anderem eine begrenzte zollbegünstigte Importmenge vorgesehen.⁹

Ein günstigerer Zoll bedeutet jedoch nicht automatisch, dass ein Produkt in die EU eingeführt werden darf. Auch im Rahmen eines Handelsabkommens müssen sämtliche Vorgaben zu Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit, Rückständen, Tierarzneimitteln, Zertifizierung und Kontrolle eingehalten werden.¹,³,⁹

Die EU-Kommission betont ausdrücklich, dass die europäischen Gesundheits- und Lebensmittelsicherheitsvorgaben unabhängig davon gelten, ob mit einem Drittstaat ein Handelsabkommen besteht. Der Marktzugang bleibt somit an die Einhaltung der europäischen Einfuhrbestimmungen gebunden.¹,⁹

Was passiert mit Rindfleisch, das bereits unterwegs ist?

Der Importstopp bedeutet nicht, dass brasilianisches Rindfleisch unmittelbar aus dem Großhandel, den Supermärkten oder der Gastronomie verschwindet.⁷

Die Europäische Kommission hat festgehalten, dass Sendungen, die bereits vor dem 3. September 2026 ordnungsgemäß zertifiziert wurden, weiterhin an den EU-Grenzkontrollstellen akzeptiert werden. Entscheidend ist somit der Zeitpunkt der Zertifizierung.⁷

Gerade bei Tiefkühlware kann brasilianisches Rindfleisch deshalb noch längere Zeit im Handel oder in der Gastronomie angeboten werden. Bereits vor dem Stichtag rechtmäßig zertifizierte und eingeführte Ware muss aufgrund der neuen Vorgaben nicht nachträglich vom Markt genommen werden.⁷

Welche Bedeutung hat Brasilien für den europäischen Rindfleischmarkt?

Brasilien zählt zu den wichtigsten Rindfleischlieferanten der Europäischen Union. Von Jänner bis März 2026 importierte die EU rund 43.300 Tonnen Rindfleisch – ohne Fette – aus Brasilien. Das entsprach 34,6 Prozent der gesamten Rindfleischimporte aus Staaten außerhalb der EU in diesem Zeitraum.⁸

Zum Vergleich entfielen 13,9 Prozent auf Argentinien, 13,4 Prozent auf Uruguay und 1 Prozent auf Paraguay.⁸

Der Wegfall neuer brasilianischer Lieferungen betrifft somit einen bedeutenden Teil der bisherigen EU-Importe. Wie sich die neue Zulassungssituation auf Warenströme, Preise und Lieferländer auswirkt, hängt unter anderem davon ab, wie lange Brasilien nicht zugelassen bleibt und in welchem Umfang andere zugelassene Länder zusätzliche Mengen liefern können.⁵,⁸

Österreichische Rindermast ist klein strukturiert

Österreichische Betriebe produzieren nach den geltenden europäischen und österreichischen Umwelt-, Tierhaltungs-, Lebensmittel- und Sozialvorgaben. Gleichzeitig ist die heimische Rinderhaltung im internationalen Vergleich klein strukturiert.¹⁰,¹¹,¹⁷

Nach Daten der ARGE Rind und der AMA-Gütesiegel-Stallmastbetriebe 2025 verfügen österreichische Rindermastbetriebe durchschnittlich über 35 Mastplätze.¹¹

  • 54 Prozent haben weniger als 20 Mastplätze.
  • 22 Prozent haben 20 bis 49 Mastplätze.
  • 14 Prozent haben 50 bis 99 Mastplätze.
  • 10 Prozent haben mehr als 100 Mastplätze.

Auch die Agrarstrukturerhebung 2023 zeigt die kleinbetriebliche Struktur der gesamten österreichischen Rinderhaltung: Rund 1,86 Millionen Rinder wurden auf 51.406 Betrieben gehalten. Das waren durchschnittlich 36 Rinder pro Betrieb.¹⁰

In diesen Zahlen sind allerdings alle Produktionsrichtungen enthalten – von Milchvieh- und Mutterkuhbetrieben bis zur Rinderaufzucht und Rindermast. Sie sind daher nicht direkt mit der durchschnittlichen Zahl der Mastplätze auf spezialisierten Rindermastbetrieben vergleichbar.¹⁰,¹¹

Mehr zur österreichischen Betriebsstruktur erfährst du in unserem Beitrag Betriebsgrößen im Ländervergleich Rind.¹⁷

Woran erkennst du die Herkunft von Rindfleisch?

Bei verpacktem Rindfleisch muss die Herkunft auf dem Etikett angegeben werden. Wurde das Tier in verschiedenen Ländern geboren, aufgezogen und geschlachtet, müssen diese Stationen entsprechend ausgewiesen werden.¹²,¹³

Wurde ein Rind in Österreich geboren, aufgezogen und geschlachtet, darf die zusammengefasste Angabe „Ursprung: Österreich“ verwendet werden.¹²,¹³

Zusätzlich können anerkannte Qualitäts- und Herkunftsprogramme beim Einkauf Orientierung bieten. Das rot-weiß-rote AMA-Gütesiegel bedeutet bei Fleisch, dass die Tiere in Österreich geboren, gefüttert, geschlachtet und zerlegt wurden.¹⁶

Wichtig: Das ovale Identitätskennzeichen mit dem Länderkürzel „AT“ gibt Auskunft über den zugelassenen österreichischen Betrieb, in dem das Lebensmittel zuletzt verarbeitet oder verpackt wurde. Es ist allein kein Nachweis dafür, dass das Tier in Österreich geboren und aufgezogen wurde.¹⁵

In der klassischen Gastronomie besteht weiterhin keine allgemeine Verpflichtung, die Herkunft des angebotenen Rindfleisches auf der Speisekarte anzuführen. Für bestimmte Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung gelten hingegen eigene österreichische Kennzeichnungsvorschriften. Wird eine Herkunft freiwillig ausgelobt, muss sie nachweisbar sein.¹⁴

Was kannst du konkret tun?

  1. Achte beim Einkauf auf die Angaben „Geboren in“, „Aufgezogen in“ und „Geschlachtet in“ oder auf die Bezeichnung „Ursprung: Österreich“.¹²,¹³
  2. Orientiere dich an nachvollziehbaren Qualitäts- und Herkunftsprogrammen.¹⁶
  3. Frage im Restaurant nach, aus welchem Land das angebotene Rindfleisch stammt.¹⁴
  4. Lass dich nicht allein vom österreichischen Namen eines Herstellers oder vom Kürzel „AT“ im Identitätskennzeichen leiten.¹⁵
  5. Unterstütze durch eine bewusste Kaufentscheidung jene Herkunft und Produktionsweise, die dir wichtig ist.¹³,¹⁶

Was sieht das Handelsabkommen für Rindfleisch vor und welche Auswirkungen können zusätzliche Importe auf österreichische Betriebe haben? Mehr dazu erfährst du in unserem Beitrag Mercosur – der Deal dahinter.

[1] Europäische Kommission, „EU antimicrobial rules for imports of animals and animal products“, Food Safety. Zugegriffen: 4. September 2026. [Online]. Verfügbar unter: https://food.ec.europa.eu/animals/animal-health/veterinary-medicines/eu-antimicrobial-rules-imports-animals-and-animal-products_en

[2] Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, „Verordnung (EU) 2019/6 vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG“, Amtsblatt der Europäischen Union, L 4, S. 43–167, 7. Januar 2019. [Online]. Verfügbar unter: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2019/6/oj/deu

[3] Europäische Kommission, „Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 vom 27. Februar 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6 hinsichtlich der Anwendung des Verbots der Verwendung bestimmter antimikrobieller Arzneimittel bei Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden“, Amtsblatt der Europäischen Union, L 116, S. 1–5, 4. Mai 2023. [Online]. Verfügbar unter: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_del/2023/905/oj/deu

[4] Europäische Kommission, „Durchführungsverordnung (EU) 2026/1189 vom 4. Juni 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 hinsichtlich der Anwendung von Beschränkungen für die Verwendung bestimmter antimikrobieller Arzneimittel und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598“, Amtsblatt der Europäischen Union, 2026. [Online]. Verfügbar unter: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2026/1189/oj/deu

[5] Europäische Kommission, List of third countries or regions thereof authorised for the entry into the Union of consignments of certain animals and products of animal origin intended for human consumption as regards the restrictions on the use of certain antimicrobial medicinal products laid down in Article 118(1) of Regulation (EU) 2019/6. Brüssel, Belgien: Europäische Kommission, 2026. Zugegriffen: 4. September 2026. [Online]. Verfügbar unter: https://food.ec.europa.eu/document/download/c822c443-8e98-41d1-b0a4-18b8e8c9b4de_en

[6] Europäische Kommission, „Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 vom 19. Juli 2022 zur Bestimmung von antimikrobiellen Wirkstoffen oder Gruppen antimikrobieller Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben“, Amtsblatt der Europäischen Union, L 191, S. 58–60, 20. Juli 2022. [Online]. Verfügbar unter: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1255/oj/deu

[7] Europäische Kommission, Meeting minutes: Update to the list of countries authorised to export to the EU in relation to the prohibition on the use of certain antimicrobial substances. Brüssel, Belgien: Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, 28. Mai 2026. [Online]. Verfügbar unter: https://ec.europa.eu/transparency-initiative/meetings/data/meetings/64678cfa-533c-4d2a-91e0-af7b7a2e9eb6/minutes

[8] Europäische Kommission, Meat and Eggs Market Situation: Beef Market Situation, July 2026. Brüssel, Belgien: Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, 17. Juli 2026. [Online]. Verfügbar unter: https://agriculture.ec.europa.eu/document/download/37916a18-8d73-4aee-bd6d-3675b0f3ca0d_en?filename=factsheet-meat-eggs-market-situation_en.pdf

[9] Europäische Kommission, „Das Handelsabkommen EU–Mercosur“. Zugegriffen: 4. September 2026. [Online]. Verfügbar unter: https://commission.europa.eu/topics/trade/eu-mercosur-trade-agreement_de

[10] Statistik Austria, Agrarstrukturerhebung 2023: Land- und forstwirtschaftliche Betriebe und deren Strukturdaten – endgültige Ergebnisse. Wien, Österreich: Statistik Austria, 2025, S. 94–96. [Online]. Verfügbar unter: https://www.statistik.at/fileadmin/publications/SB_1-17-Agrarstrukturerhebung_2023.pdf

[11] ARGE Rind und AMA-Marketing, Betriebsgrößen und durchschnittliche Zahl der Mastplätze österreichischer Rindermastbetriebe. Interne Auswertung der AMA-Gütesiegel-Stallmastbetriebe, 2025.

[12] Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, „Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen“, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 204, S. 1–10, 11. August 2000. [Online]. Verfügbar unter: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2000/1760/oj/deu

[13] Europäische Kommission, „Origin labelling“, Food Safety. Zugegriffen: 4. September 2026. [Online]. Verfügbar unter: https://food.ec.europa.eu/food-safety/labelling-and-nutrition/food-information-consumers-legislation/origin-labelling_en

[14] Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, „Information zur nationalen Herkunftskennzeichnung“. Zugegriffen: 4. September 2026. [Online]. Verfügbar unter: https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/lebensmittel/kennzeichnung/nationale-herkunftskennzeichnung.html

[15] AMA-Marketing, „Verwechslungsgefahr bei Kennzeichnungen auf Lebensmitteln“. Zugegriffen: 4. September 2026. [Online]. Verfügbar unter: https://amainfo.at/de-at/siegel/verwechslungsgefahr-bei-kennzeichnungen-auf-lebensmitteln

[16] AMA-Marketing, „AMA-Gütesiegel: Bedeutung, Kriterien und wofür es steht“. Zugegriffen: 4. September 2026. [Online]. Verfügbar unter: https://amainfo.at/de-at/siegel/ama-guetesiegel

[17] StadtLandTier, „Betriebsgrößen im Ländervergleich Rind“. Zugegriffen: 4. September 2026. [Online]. Verfügbar unter: https://stadtlandtier.at/betriebsgroessen-im-laendervergleich-rind/

[18] StadtLandTier, „Rindfleischprogramme“. Zugegriffen: 4. September 2026. [Online]. Verfügbar unter: https://stadtlandtier.at/rindfleischprogramme/

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